Working time

AutorBurghard Kref
Páginas99-128
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ARBEITSZEIT
WORKING TIME
Burghard Kreft1
ABSTRACT: Working time is subject of health and safety in the form of the Working Time Act (ArbZG) as well
as of works councils’ co-determination under section 87 (II) Nrs. 2 and 3 Works Constitution Act (BetrVG), (at
times) section 99 BetrVG and of individual and colletive contractual arrangements.
Under health and safety aspects, it is about limitation of working time to a maximum permissible thresh-
old and its interruption through necessary repose periods in order to avoid health endangering impacts on the
employees. The paper describes the baselines of the German Working Time Act’s rules and the limits to flexibility
possible according to it, which are to be tested constantly for their conformity with EU law in the (Working Time)
directive 2003/88/EC of 4 November 2003. The question which activities constitute “work” under the German and
European rules is of particular importance. There is no definitive answer to this question yet for diverse employee
duties and activities for the benefit of others.
For co-determination under section 87 (II) Nr. 2 BetrVG the question is, on which weekdays and which
concrete times of day employees shall work, i.e. when exactly does working time start and end? In this context as
well, it is of importance which activities are “work”, e. g. whether putting on protective clothing at the work place
counts as work. For co-determination under section 87 (I) Nr. 3 an alteration of the usual working time volume
may only be “temporary”, for co-determination under section 99 BetrVG the increase of the hitherto existing
volume must be “significant”. The paper describes the problems in detail.
It must be resolved in individual contracts to which temporal extent the employee owes work at all. Here,
section 307 Civil Code (BGB) requests sufficient clarity, in particular regarding the agreement for which temporal
work extent the employer owes which reimbursement. Here as well it has to be determined what belongs to reim-
bursable “working time”. This is not necessarily coinciding with the health and safety or the co-determination
realm.
KEYWORDS: Working time. Labour law. Germany.
SUMMARY: 1 Work protection. 2 Countervention. 3 Remuneration.
ZUSAMMENFASSUNG: Kaum ein anderes arbeitsrechtliches Thema ist so facettenreich wie Arbeitszeit.
Sie ist idR. im Arbeitsvertrag aufgeführt, wo es z.B. heißt, der AN werde „in Vollzeit“ oder „in Teilzeit
mit ... Wochenstd.“ eingestellt. Was „Vollzeit“ ist, folgt dabei häufig aus dem anzuwendenden TV. Es geht also
um den vom AN geschuldeten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung. Der entscheidet zugleich über die Höhe der
Vergütung. Haben die Arbeitsvertragsparteien den Umfang der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vereinbart, führt das
nicht ebenso wenig wie das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung, vgl. § 612 Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit
des Vertrags, sondern zu Auslegungsfragen; im Zweifel gilt die betriebsübliche „Vollzeit“ als gewollt2. Ob
zusätzlich zur wöchentlichen Arbeitszeit von z.B. 30 Std. wirksam vereinbart werden kann, der AN verpflichte
sich, auf Aufforderung und Abruf des AG hin auch mehr als 30 Wochenstd. zu arbeiten, richtet sich insbes. nach
§ 12 TzBfG und § 307 Abs. 1 BGB und wurde vom Fünften Senats des BAG am 7.12.2005 entschieden.3
Arbeitszeit ist Gegenstand der Mitbestimmung des BR. Bei § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 3 BetrVG geht es um die
Fragen, an welchen (Wochen)Tagen während welcher der jeweils 24 Std. gearbeitet werden soll, um das
vertraglich vereinbarte Arbeitszeitvolumen „abzuarbeiten“, und wann komplementär dazu „Freizeit“ sein soll,
womit die „Arbeitszeit“ der Beschäftigten beginnt und was (noch) eine nur „vorübergehende“ Verlängerung ist.
Artigo recebido em 20/06/2018.
Artigo aprovado em 18/10/2018 e 22/10/2018.
1 Burghard Kreft é Ministro Presidente do Tribunal Federal do Trabalho da Alemanha, em Erfurt (Alemannha).
2 Vgl. BAG 15.5.2013, 10 AZR 325/12, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 39 mwN.
3 BAG 7.12.2005, 5 AZR 535/04, EzA TzBfG § 12 Nr. 2.
RDRST, Brasília, Volume IV, n. 02, 2018, p 99-128, Mai-Ago/2018
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Nach § 99 BetrVG hat der BR einer Einstellung zuzustimmen. Liegt in der dauerhaften Erhöhung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von z.B. bisher 15 Std. auf künftig 30 Std. eine „(Neu)Einstellung“?
Das ArbZG v. 1994 schließlich will Sicherheit und Gesundheitsschutz der AN dienen und die in Art. 140
GG iVm. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verankerte Garantie umsetzen, wonach „der Sonntag und die
staatlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt (bleiben)“.4 Es
soll zugleich die eur. RL über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung v. 4.11.2003 und deren Vorläuferin v.
23.11.1993 umsetzen. Das ArbZG kann deshalb nicht ohne Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dieser RL
interpretiert und angewendet werden.
SCHLÜSSELWÖRTER: Arbeitszeit. Arbeitsrecht. Deutschland.
ZUSAMMENFASSUNG: 1 Arbeitsschutz. 2 Mitbestimmung. 3 Vergütung.
1 ARBEITSSCHUTZ
1. a) Zunächst zum ArbZG: Nach § 3 des Gesetzes beträgt die Grenze der werktäglichen
Arbeitszeit ohne Pausen 8 Std.; Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Das
ergibt 48 Wochenstd. Die tägliche Arbeitszeit kann auf 10 Std. verlängert werden, aber nur,
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten/24 Wochen ein täglicher Durchschnitt von acht
Stunden nicht überschritten wird. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind nach § 2 Abs.
1 S. 1 Hs. 2 ArbZG zusammenzurechnen. Damit ist das gesetzlich zulässige äußerste
Arbeitszeitvolumen erreicht, gleichgültig ob es auf regulärer Arbeit oder auf Überstunden
beruht.
b) Europarechtlich ist dies unbedenklich. Art. 3 RL 2003/88/EG schreibt keine tägliche
Höchstarbeitszeit, sondern eine tägliche Mindestruhezeit von grds. 11 zusammenhängenden
Std. vor. Art. 6 Buchst. b) RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die
durchschnittliche Arbeitszeit pro 7-Tageszeitraum 48 Std. einschließlich der Überstunden nicht
überschreitet. Nach Art. 5 der RL muss in diesem Zeitraum zusätzlich zur täglichen
Mindestruhezeit eine kontinuierliche Ruhezeit von mind. 24 Std. liegen; diese muss nach dem
Urteil des EuGH vom 9.11.2017 nicht notwendig am Ende eines 7-Tageszeitraums nach 6
aufeinander folgenden Arbeitstagen liegen, sondern nur innerhalb jedes 7-Tageszeitraums
vorkommen5. Da passen die dt. Regelungen mit dem weniger flexiblen grundsätzlichen
Verbot der Sonntagsarbeit ohne weiteres hinein.
c) Die Vereinbarung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 52,5 Std.
verstößt deshalb gegen § 3 ArbZG. Der Verstoß führt nach § 134 BGB zu ihrer Teilnichtigkeit.
4 Dazu BVerfG 1.12.2009, 1 BvR 2857/07, BVerfGE 125, 39; BVerfG 9.6.2004, 1 BvR 636/02, NJW 2004, 2363;
BVerwG 26.11.2014, 6 CN 1/13, BVerwGE 150, 327.
5 EuGH 9.11.2017, C-306/16, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 19.

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